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Datum: 17.01.2021
Erreichbarkeit des Ortsbürgermeisters
Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,
aufgrund der aktuellen Lage findet zur Zeit keine Sprechstunde im Bürgerhaus statt. Gerne können Sie mich, bei einem Anliegen, telefonisch unter 06588/987902 oder og-
Uwe Kirchartz, Ortsbürgermeister
Straßenreinigungspflicht und Zurückschneiden von Überwuchs
Die Reinigungspflicht der „öffentlichen Straßen“ innerhalb der Ortslage hat die Ortsgemeinde Schöndorf durch Satzung den Eigentümern und Besitzern (Nutzungsberechtigten) derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücken auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen.
Gegenstand der Reinigungspflicht sind insbesondere die Fahrbahnen, Straßenrinnen, Gehwege und das Straßenbegleitgrün. Das Säubern umfasst vorwiegend die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art.
Innerhalb der Ortslagen wachsen Hecken, Sträucher, Bäume und Pflanzen an verschiedenen Stellen über die Grundstücksgrenze hinaus in den öffentlichen Verkehrsraum (Gehweg/Fahrbahn) und beeinträchtigen die Verkehrsteilnehmer (Fußgänger/Fahrzeuge), die dadurch ausweichen müssen. Dies stellt insbesondere für Kinder und ältere Mitbürger, die zu den schwächeren Verkehrsteilnehmern gehören, eine erhöhte Gefahr dar.
Für einen sicheren Verkehrsablauf ist es ebenso erforderlich, den Bewuchs an Straßeneinmündungen und -
Sofern die Straßenbeleuchtung durch den Bewuchs beeinträchtigt ist, sind für die Verkehrssicherheit, insbesondere der Fußgänger, gleichermaßen Freischneidearbeiten vorzunehmen.
Nach dem Landesstraßengesetz (§ 27 Abs. 5) sind die betroffenen Grundstückseigentümer/-
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verpflichtungen können ein kostenpflichtiges Verfahren nach sich ziehen.
Sehen Sie sich Ihr Grundstück an und sorgen bitte -
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Aus gegebener Veranlassung bringen wir hiermit die Bestimmungen der „Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in der Verbandsgemeinde Ruwer“ vom 08.02.2006 auszugsweise in ihrem Wortlaut in Erinnerung.
§ 3 „Umgang mit Hunden“
(1) Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.
Häufig erreichen uns Beschwerden, dass Hunde innerhalb der bebauten Ortslagen unbeaufsichtigt herumlaufen. Ebenso wird Klage darüber geführt, dass Hundeführer außerhalb bebauter Ortslagen ihre Hunde nicht anleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Hierzu sei angemerkt, dass der Hund außerhalb bebauter Ortslagen natürlich frei umherlaufen kann. Nähern sich jedoch andere Personen (z.B. Wanderer, Läufer, Radfahrer), so ist der Hund umgehend unaufgefordert anzuleinen. Nachdem sich die Personen entfernt haben, kann der Hund wieder von seiner Leine befreit werden.
Zu den Pflichten gehört es nicht nur, seinen Hund so zu halten, dass sich niemand belästigt oder gar bedroht fühlt, sondern auch, mit ihm dort „Gassi“ zu gehen, wo dies auch zulässig ist. Dieses ist beispielsweise auf keinen Fall zulässig auf dem Gehweg, auf Kinderspielplätzen, in den gemeindlichen Anlagen und öffentlichen Wegen innerhalb und außerhalb der Ortslage oder im Garten des Nachbarn.
Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer gleichermaßen und unverzüglich verpflichtet.
Daher ergeht der Appell, entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen, den Hundekot unverzüglich zu entfernen.
Zuwiderhandlungen gegen die oben genannten Bestimmungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie können als solche verfolgt und mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-
Auch bei Pferden und ggf. anderen Tieren sind die Ausscheidungen -
Daher der dringende Appell öffentliche Wege, Anlagen und Plätze frei von Kot (jeglicher Art) zu halten!
Auch hier kann bei nichteinhalten der Abfallrechtlichen-
Auskunftspflicht! Auf Ansprache der Polizei und/oder des Ordnungsamtes sind sie verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu Ihrer Person zu machen (§ 10 Polizei-
Verbandsgemeinde Ruwer -