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Datum: 05.03.2021
Erreichbarkeit des Ortsbürgermeisters
Aufgrund der aktuellen Lage findet zur Zeit keine Sprechstunde im Bürgerhaus statt. Gerne können Sie mich, bei einem Anliegen, telefonisch unter 06588/987902 oder og-
Uwe Kirchartz, Ortsbürgermeister
An alle Parteien und politischen Organisationen
Veröffentlichungen der o.g. Gruppen sind im Allgemeinen und besonders vor Wahlen immer unter dem Grundsatz der Gleichbehandlung und Neutralität zu betrachten.
Im Hinblick auf die bevorstehenden Wahlen im März möchten wir Sie deshalb darauf hinweisen, dass 6 Wochen vor dem jeweiligen Wahltermin nur Terminankündigungen abgedruckt werden. Diese werden nur bis zu zweimal vor der Veranstaltung veröffentlicht.
Wir bitten Sie von Texteinsendungen anderer Art abzusehen.
Pfarrei Schöndorf
Änderung
Wegen der Schließung der Pfarrkirche Schöndorf findet die hl. Messe am Freitag, dem 19. März 2021 (Hochfest des Hl. Josef) um 9.30 Uhr in der Filialkapelle in Bonerath statt und nicht wie im Pfarrbrief veröffentlicht, in Schöndorf. Telefonische Anmeldung wird erbeten unter der Telefonnummer 06588 7157. Herzliche Einladung an alle Pfarrangehörigen.
Narretei Schöndorf e.V.
Liebe Mitgliederinnen und Mitglieder,
leider kann unsere Vereinsfahrt am letzten Märzwochenende coronabedingt nicht stattfinden. Wir bedauern dies sehr!
Aufgeschoben ist aber nicht aufgehoben!
Deshalb verlegen wir die Fahrt ins nächste Jahr.
Die Fahrt findet vom 25.03.2022 bis zum 27.03.2022 statt.
Aufgrund der Verschiebung, können wir Neuanmeldungen entgegennehmen. Wenn du jetzt also Lust bekommen hast mitzufahren oder Fragen zur Fahrt hast, melde dich bis zum 31.03.2021 unter narreteiderpfarrei@web.de oder bei einem der Vorstandsmitglieder.
Wir würden uns freuen, wenn Du mitfahren würdest!
Bis dahin, bleibt gesund und munter!
Sozialaktion zu Ostern 2021
Liebe Kinder, liebe Eltern,
die Malteser Jugend im Bistum Trier startet während der Fastenzeit eine Sozialaktion. Die Idee ist, dass die Kinder und Jugendlichen aus unseren Jugendgruppen kreativ werden und Ostergrüße in Form von Karten oder Bildern gestalten. Diese Ostergrüße werden gesammelt und durch die MitarbeiterInnen des Malteser Hospizdienstes zu älteren Menschen in Pflege-
Auch wir als Malteser Jugend in Schöndorf beteiligen uns an der Aktion und freuen uns über Eure kreative Unterstützung. Wenn ihr Lust habt, mitzumachen, zu basteln und zu malen, meldet Euch gerne bei Mareike Jungels (Mareike.Jungels@malteser.org oder mobil 0170-
Wir freuen uns sehr über jeden von Euch, der mit uns kreativ wird und wünschen Euch jetzt schon frohe Ostern!
Die Reinigungspflicht der „öffentlichen Straßen“ innerhalb der Ortslage hat die Ortsgemeinde Schöndorf durch Satzung den Eigentümern und Besitzern (Nutzungsberechtigten) derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücken auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen.
Gegenstand der Reinigungspflicht sind insbesondere die Fahrbahnen, Straßenrinnen, Gehwege und das Straßenbegleitgrün. Das Säubern umfasst vorwiegend die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art.
Innerhalb der Ortslagen wachsen Hecken, Sträucher, Bäume und Pflanzen an verschiedenen Stellen über die Grundstücksgrenze hinaus in den öffentlichen Verkehrsraum (Gehweg/Fahrbahn) und beeinträchtigen die Verkehrsteilnehmer (Fußgänger/Fahrzeuge), die dadurch ausweichen müssen. Dies stellt insbesondere für Kinder und ältere Mitbürger, die zu den schwächeren Verkehrsteilnehmern gehören, eine erhöhte Gefahr dar.
Für einen sicheren Verkehrsablauf ist es ebenso erforderlich, den Bewuchs an Straßeneinmündungen und -
Sofern die Straßenbeleuchtung durch den Bewuchs beeinträchtigt ist, sind für die Verkehrssicherheit, insbesondere der Fußgänger, gleichermaßen Freischneidearbeiten vorzunehmen.
Nach dem Landesstraßengesetz (§ 27 Abs. 5) sind die betroffenen Grundstückseigentümer/-
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verpflichtungen können ein kostenpflichtiges Verfahren nach sich ziehen.
Sehen Sie sich Ihr Grundstück an und sorgen bitte -
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Aus gegebener Veranlassung bringen wir hiermit die Bestimmungen der „Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in der Verbandsgemeinde Ruwer“ vom 08.02.2006 auszugsweise in ihrem Wortlaut in Erinnerung.
§ 3 „Umgang mit Hunden“
(1) Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.
Häufig erreichen uns Beschwerden, dass Hunde innerhalb der bebauten Ortslagen unbeaufsichtigt herumlaufen. Ebenso wird Klage darüber geführt, dass Hundeführer außerhalb bebauter Ortslagen ihre Hunde nicht anleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Hierzu sei angemerkt, dass der Hund außerhalb bebauter Ortslagen natürlich frei umherlaufen kann. Nähern sich jedoch andere Personen (z.B. Wanderer, Läufer, Radfahrer), so ist der Hund umgehend unaufgefordert anzuleinen. Nachdem sich die Personen entfernt haben, kann der Hund wieder von seiner Leine befreit werden.
Zu den Pflichten gehört es nicht nur, seinen Hund so zu halten, dass sich niemand belästigt oder gar bedroht fühlt, sondern auch, mit ihm dort „Gassi“ zu gehen, wo dies auch zulässig ist. Dieses ist beispielsweise auf keinen Fall zulässig auf dem Gehweg, auf Kinderspielplätzen, in den gemeindlichen Anlagen und öffentlichen Wegen innerhalb und außerhalb der Ortslage oder im Garten des Nachbarn.
Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer gleichermaßen und unverzüglich verpflichtet.
Daher ergeht der Appell, entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen, den Hundekot unverzüglich zu entfernen.
Zuwiderhandlungen gegen die oben genannten Bestimmungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie können als solche verfolgt und mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-
Auch bei Pferden und ggf. anderen Tieren sind die Ausscheidungen -
Daher der dringende Appell öffentliche Wege, Anlagen und Plätze frei von Kot (jeglicher Art) zu halten!
Auch hier kann bei nichteinhalten der Abfallrechtlichen-
Auskunftspflicht! Auf Ansprache der Polizei und/oder des Ordnungsamtes sind sie verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu Ihrer Person zu machen (§ 10 Polizei-
Verbandsgemeinde Ruwer -